1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für sämtliche auch zukünftige Lieferungen, einschließlich Vorschlägen, Beratungsleistungen und sonstige Nebenleistungen, sowie für alle von uns getätigten Bestellungen und mit uns geschlossenen Verträgen.
1.2 Soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich diese AGB. Andere Regelungen, insbesondere allgemeinen Geschäfts-, Einkaufs- oder Lieferbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
1.3 Bei Vertragsschluss getroffene Vereinbarungen - insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern bedürfen unsere schriftliche Bestätigung.
1.4 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
1.5 Ist die Bestellung des Kunden als „Angebot“ zu qualifizieren, so sind wir berechtigt, dieses Angebot innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
2. Preis, Zahlungsbedingungen, Sicherheit
2.1 Soweit nichts anderes vereinbart verstehen sich die Preise in EURO zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Die Zahlung ist spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug fällig.
2.2 Ein Zurückbehaltungsrecht und/oder eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Kunden nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.3 Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Bei der Annahme von Wechseln oder Schecks wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsel- und Scheckbetrages entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.
2.4 Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass uns als Folge seines Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Unberührt bleibt unser Recht, einen nachweislich höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
2.5 Bei Zahlungsverzug oder der Gefährdung unserer Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden sind wir berechtigt, unsere Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, fällig zu stellen. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.
2.6 Wir können mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Kunden zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Kunde gegen uns oder die Dascom Europe GmbH hat.
3. Gefahrübergang, Versendung, Liefertermin
3.1 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über.
3.2 Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten im übrigen die Incoterms in ihrer bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
3.3 Transport-, Versand- und Frachtkosten sowie Nachnahmegebühr sind in den Preisen nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt, es sei denn, die Parteien habe eine hiervon abweichende Vereinba-rung getroffen.
3.4 Transportmittel und Transportweg sind unserer Wahl überlassen. Wir bestimmen den Spediteur und den Frachtführer.
3.5 Versandfertig gemeldete, lieferfällige Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigenem Ermessen zu lagern.
3.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
4. Lieferzeit, Lieferverzögerung
4.1 Unsere Lieferverpflichtung steht - soweit es sich um Waren handelt, die nicht von uns hergestellt werden - unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Lieferung ist durch uns verschuldet.
4.2 Die vereinbarten Lieferzeiten gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen, Eröffnung eines Akkreditivs oder Leistung einer Anzahlung. Sie beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lieferwerk oder Lager und gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
4.3 Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch unvorhergesehene Ereignisse gehindert werden, die uns oder unseren Lieferanten betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Kunde, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks oder Aussperrungen.
4.4 Kommen wir in Verzug, kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 1 Monat vom Vertrag zurücktreten.
4.5 Ein dem Kunden oder uns nach Ziffer 4.3 oder Ziffer 4.4 zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Soweit bereits erbrachte Teillieferungen für den Kunden nicht verwendbar sind, ist er auch zum Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferungen berechtigt.
4.6 Weitergehende Rechte aus Lieferverzug, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind in dem in Ziffer 8 bestimmten Umfang ausgeschlossen.
4.7 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung weiter auf ihre Erbringung besteht.
5. Mängel der Ware, Falschlieferung Bei Mängeln der Ware gilt folgendes:
5.1 Die Ware ist bei Abnahme durch den Kunden auf Vollständigkeit sowie bestehende Mängel zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind uns gegenüber innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Erfolgt die Rüge dieser Mängeln nicht innerhalb dieser Frist, so ist eine spätere Rüge derjenigen Mängel, die bei der vereinbarten Art der Abnahme festzustellen waren, ausgeschlossen. Sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, setzen Gewährleistungs-/Garantieansprüche des Kunden voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach Maßgabe des § 377 HGB ordnungsgemäß nachkommt. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich anzuzeigen.
5.2 Mangelhafte neue Ware werden wir unter Berücksichtigung der Kosten, der Bedeutung des Mangels sowie der Zumutbarkeit für den Kunden nach unserer Wahl nachbessern oder zurücknehmen und durch mangelfreie Ware ersetzen. Nachbesserungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, in unserem Werk Ulm. Erfolgt die Nachbesserung an einem anderen Ort und erhöhen sich unsere Transport-, Wege- und Arbeitskosten, weil die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, trägt der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung - mindestens 3 Versuche innerhalb einer vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 1 Monat - kann der Kunde bei Vorliegen eines erheblichen Mangels vom Vertrag zurücktreten, ansonsten den Kaufpreis mindern.
5.3 Gewährleistungs-/Garantieansprüche des Kunden sind ausgeschlossen für Mängel und Schäden, die auf natürlichen Verschleiß, auf unsachgemäße Behandlung, Bedienung oder Betriebsmittel, auf unzureichende Instandhaltung, auf Einflüsse von Fremdgeräten, auf unsachgemäß vorgenommene Installationen oder sonstige Eingriffe des Kunden oder Dritter zurückzuführen sind.
5.4 Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungs-/Garantieansprüche beginnt mit Gefahrenübergang der Ware gemäß Ziffer 3.1. Ihre Dauer ist auf 6 Monate beschränkt. Die Verjährungsfrist verlängert sich um weitere 2 Monate, sofern der Kunde ein gewerblicher Wiederverkäufer ist.
5.5 Für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung treten wir in gleicher Weise ein wie für die ursprüngliche Lieferung; eine Verlängerung der ursprünglichen Verjährungsfrist findet nicht statt.
5.6 Weitergehende Rechte aufgrund von Mängeln - insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind - sind in dem in Ziffer 8 bestimmten Umfang ausgeschlossen; dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Übernahme einer Garantie, wenn die Garantie gerade bezweckt hat, den Kunden gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
5.7 Ergibt die Untersuchung der beanstandeten Ware, dass ein Mangel nicht vorliegt, so behalten wir uns vor, dem Kunden die Kosten der Untersuchung in Rechnung zu stellen.
5.8 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn anstatt der vertraglich vereinbarten eine andere Ware geliefert wird.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung gegen den Kunden zustehen.
6.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Die be- und verarbeitete Ware bzw. unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 6.1. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
6.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verarbeiten oder weiterveräußern, solange er nicht in Verzug ist. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.
6.4 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) werden bereits jetzt sicherungshalber an uns abgetreten. Steht uns an der weiter veräußerten Ware nur Miteigentum gemäß Ziffer 6.2 zu, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
6.5 Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde auf unser Verlangen verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur anderweitigen Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall berechtigt.
6.6 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Kunden zu betreten. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6.7 Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
7. Dokumentation, Computerprogramme
7.1 Der Kunde ist berechtigt, sämtliche technische Dokumente (technische Beschreibungen, Schaltpläne, Logikpläne, Impulsdiagramme, Justage- und Wartungsvorschriften usw.), die mit der Ware geliefert werden, zur Verwendung im Zusammenhang mit der Benutzung und dem Einbau der Geräte beim Kunden oder dessen Kunden zu übersetzen und zu vervielfältigen. Der Kunde verpflichtet sich jedoch, diese Unterlagen nicht an andere Dritte weiterzugeben und die gelieferte Ware oder Teile davon weder selbst nachzubauen noch durch Dritte nachbauen zu lassen.
7.2 Das Urheberrecht, gegenwärtige und zukünftige gewerbliche Schutzrechte jeder Art sowie alle Verwertungsrechte an gelieferten Computerprogrammen liegen ausschließlich bei uns oder unseren Lizenzgebern. Eine über die gesetzliche Mindestnutzung hinausgehende Nutzung der Computerprogramme ist dem Kunden nicht gestattet.
8. Allgemeiner Haftungsausschluss
8.1 Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen Rechte, z.B. auf Rücktritt oder auf Ersatz von Schäden jeder Art - gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch wegen Pflichtverletzung, unerlaubter Handlung und Verschulden bei Vertragsverhandlungen - sind ausgeschlossen.
8.2 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit hierdurch das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet ist (die Haftung ist insoweit auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt, wenn nicht einer der vorgenannten Fälle gegeben ist), für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
8.3 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter sowie bei leichter Fahrlässigkeit. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den ver-tragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten liegen vor, wenn sich die Haftungsfreizeichnung auf eine Pflicht bezieht, deren Erreichung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
8.4 Eine weitere Haftung insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst eintreten, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt, sofern die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen ist.
8.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit
9.1 Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes oder Lieferlagers.
9.2 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleiben die übrigen verbindlich.
10. Gerichtsstand
10.1 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist Ulm, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir behalten uns das Recht den Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen vor.
10.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss jeglicher Kollisionsnorm und des UN-Kaufrechts (CISG).